1.1
Der Vorstand des Fanclub „FC Schalke 04 Fanclub Hellweg-Knappen e.V." (folgend Hellweg-Knappen genannt) erlässt zur Durchführung von Versammlungen und
Zusammenkünften aller Art diese Geschäftsordnung.
1.2
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
2.1
Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt gemäß Satzungsbeschluss.
2.2
Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Begründung bis zum 31.05. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2.3
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf bereits gezahlte Beiträge sowie oder sonstige Bestandteile des
Vereinsvermögens.
2.4
Einzelpersonen können ausgeschlossen werden, wenn sie dem Zweck und Sinn des Vereins zuwider handeln, die Ruhe und den Frieden innerhalb und außerhalb des Vereins
stark beeinträchtigen oder bei Vertrauensbruch. Der Vorstand hat das betroffene Mitglied vor der Beschlussfassung anzuhören.
Weiterhin erlischt mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft, wenn nach schriftlicher Mitteilung einer Zahlungsfrist von 6 Wochen der Mitgliedsbeitrag nicht geleistet wird.
2.5
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Anerkennung und Einhaltung der
Satzung verpflichtet. Der Antrag muss den Namen, Vornamen, Anschrift und das Geburtsjahr enthalten.
Die Aufnahme gilt als rechtsgültig, sobald der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Mit der Beitragszahlung erkennt das Mitglied die Satzung des FC Schalke 04
Fanclub Hellweg-Knappen e.V. an. Die Satzung muss dem Mitglied zur Verfügung gestellt werden.
2.6
Eine schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand übersandt werden.
2.7
Die Mitglieder sind verpflichtet die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane des FC Schalke 04 Fanclub Hellweg-Knappen e.V. zu befolgen.
2.8
Jedes Vereinsmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
3.1
Der Mitgliederversammlung obliegt
3.2
Die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung beginnt mit dem Datum des auf dem Einladungsschreiben vermerkten Datums plus einem Tag.
3.3
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgen. Hierbei ist eine Frist von vier Wochen, beginnend mit
dem Tag nach der Absendung der Mitgliederausgabe der Vereinszeitung zu berücksichtigen.
3.4
Zur Erinnerung an die Mitgliederversammlung kann der Vorstand dies über die örtliche Tagespresse kundtun.
4.1
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, ggf. dessen Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Vorsitzende/Stellvertreter kann die
Versammlungsleitung an einen anderen Versammlungsleiter übertragen.
4.2
Falls der Versammlungsleiter und dessen Vertreter nicht anwesend sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen neuen Versammlungsleiter.
Desgleichen gilt auch für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
4.3
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. (Wortentziehung, Ausschluss auf Zeit, Unterbrechung,
Aufhebung)
4.4
Der Versammlungsleiter verliest die einzelnen Tagesordnungspunkte. Über Einspruch gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung
ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. Die einzelnen Punkte kommen in festgesetzter Reihenfolge zur Beratung und/oder Abstimmung.
5.1
Zu jedem Punkt wird eine Rednerliste geführt. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Wortmeldung.
5.2
Das Wort erteilt der Versammlungsleiter.
5.3
Auf Antrag müssen Teilnehmer die Versammlung verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich
betreffen.
5.4
Berichterstatter und Antragsteller erhalten am Anfang und Ende der Debatte das Wort.
5.5
Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle das Wort außerhalb der Rednerliste ergreifen.
6.1
Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Rednerliste erteilt, sobald der Vorredner geendet hat.
6.2
Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegensprecher gehört werden.
6.3
Der Versammlungsleiter kann jederzeit, wenn erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen oder Redner unterbrechen.
7.1
Anträge können bis vier Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
7.2
Anträge auf Änderung der Satzung müssen bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
7.3
Anträge aus einer Beratung heraus sind nur über Abstimmung der Dringlichkeit zulässig. Über Dringlichkeit ist außerhalb der Rednerliste abzustimmen.
8.1
Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit ist außerhalb der Rednerliste abzustimmen. Hier gilt die Regelung 6.2 der
Geschäftsordnung.
8.2
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keine Anträge auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
8.3
Vor Abstimmung der o.g. Punkte sind die Namen der noch eingetragenen Redner zu verlesen.
8.4
Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller und dem Berichterstatter das Wort
8.5
Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig,
9.1
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals vom Versammlungsleiter vorzulesen oder zu formulieren.
9.2
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den Weitestgehenden zuerst abzustimmen. Liegen Zweifel vor welcher dies ist, so entscheidet die einfache
Mehrheit
9.3
Abstimmungen erfolgen offen. Erfolgt Antrag auf geheime Abstimmung, ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
9.4
Nach Eintritt der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Fragen zur Abstimmung kann der Versammlungsleiter Auskunft
erteilen.
9.5
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt
9.6
Auf Antrag von 3/4 der Stimmberechtigten muss eine Abstimmung wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung erfolgt grundsätzlich in offener
Abstimmung.
10.1
Wahlen erfolgen nur, wenn sie satzungsgemäß anstehen und bei Einberufung bekannt gegeben worden sind.
10.2
Wahlen sind geheim, wenn dies durch mindestens ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied beantragt wird.
10.3
Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Hat kein Kandidat die Mehrheit erhalten, so finden weitere Wahlgänge zwischen den Kandidaten, die im vorherigen Wahlgang die
meisten Summen auf sich vereinigen konnten statt, bis ein Kandidat die einfache Mehrheit erzielt. Stimmenthaltungen sind bei Wahlen nicht zu berücksichtigen.
10.4
Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss von 2 Milgliedern durch den Versammlungsleiter zu bestellen. Sie haben die Aufgabe die abgegebenen Stimmen zu kontrollieren und zu
zählen. Wahlleiter ist der Jüngere und hat die gleichen Befugnisse wie der Versammlungsleiter
10.5
Vor der Wahl sind die Kandidaten auf Interesse zu befragen. Abwesende können gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung des Kandidaten
vorliegt
10.6
Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter festzustellen und vom Schriftführer im Protokoll festzuhalten.
Der Beirat sollte aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt sein:
11.1
Es können auf der Mitgliederversammlung nur Mitglieder in den Beirat gewählt werden, die dem Verein mindestens sechs Monate angehören.
11.2
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet gewählt. Die Wiederwahl eines Beiratsmitgliedes ist
zulässig,sollte jedoch nicht mehr als 3 Wahlperioden andauern.
11.3
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Beirats.
11.4
Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Ein Mitgliedsbeitrag wird wie folgt erhoben:
13.1
Der Vorstand ist zuständig für
13.2
Die Führung der Kassen obliegt dem 1. Kassierer.
13.3
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, aus dem sich Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis ergeben.
14.1
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die gesamte Kassenführung mindestens halbjährlich zu prüfen und dem Vorstand zu berichten. Sie prüfen die Jahresabrechnung und
erstatten der Mitgliederversammiung Bericht darüber. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr, soweit sich keine Beanstandungen ergeben haben.
14.2
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Kassenprüfers.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so können der Vorstand und der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger mehrheitlich
wählen.
14.3
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand und Beirat angehören.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann die Ausführungsbestimmungen als Geschäftsordnung zur Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder ändern. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
@Heimanns: Ihr braucht eine eins auf die erste Stelle 👍🏻
Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.06.2012 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft